§ 70 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 21.04.2009 – 2 BvC 2/06Verfassungsmäßigkeit des § 43 BWahlG a. F. (Nachwahl)Zitiert von 17
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Im Anschluss an die Feststellungen nach § 67 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 72) anderen als den in § 71 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.